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für das Evangelische Gemeindehaus Wettesingen

§1 Zweckbestimmung

Das Evangelische Gemeindehaus Wettesingen, Hohentorstr. 2, kann generell, unabhängig von einer Konfessionszugehörigkeit, für Familienfeiern oder Veranstaltungen der ortsansässigen Vereine gegen Entgelt gemietet werden. Der Zweck der Veranstaltungen darf nicht den Zielen der Kirchengemeinde widersprechen; die Würde des Ortes ist zu achten.
Tanzveranstaltungen, bei denen eine Kapelle spielt, sind erlaubt.
Bei Anträgen auf eine gewerbliche Nutzung (z. B. Unterricht) behält sich der Kirchenvorstand das Entscheidungsrecht vor.



§2 Überlassung

Die Überlassung ist schriftlich beim Kirchenvorstand zu beantragen. Es wird ein Nutzungsvertrag abgeschlossen. Die Benutzungsordnung ist Bestandteil des Vertrages.
Es ist lediglich eine Vermietung außerhalb kirchlicher Veranstaltungen möglich. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
In allen Fällen entscheidet der Kirchenvorstand.



§3 Nutzungsverhältnis

Das Nutzungsverhältnis zwischen der Kirchengemeinde und dem/der Benutzer/in ist zivilrechtlich. Vor der Nutzung erfolgt eine Übergabe, nach Benutzung eine Abnahme durch eine vom Kirchenvorstand beauftragte Person.
Übergabe, Abnahme, Schlüsselübergabe, Erhalt der Benutzungsordnung und der Kaution werden bei Übergabe und Abnahme von beiden Vertragspartnern unterzeichnet.



§4 Entgelt und Kaution

Für die Nutzung wird ein Entgelt erhoben. Es beträgt pro Nutzungstag:
kleiner Raum: privat Euro 30,- ; gewerblich Euro 45,00
großer Raum: privat Euro 50,- ; gewerblich Euro 60,00
beide Räume: privat Euro 80,-; gewerblich Euro 100,-
Küche: privat Euro 30,-; gewerblich Euro 30,- .
Wasser, Strom, Heizung und die Benutzung von Foyer und Toiletten werden mit einer Pauschale von Euro 20,- in Rechnung gestellt.
Schuldner/in des Entgeltes ist die/der Antragsteller/in. Es ist bei Übernahme zu begleichen. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Bei Schlüsselübergabe wird eine Kaution von € 200,- fällig.



§5 Sperrstunde

Die gesetzliche Sperrstunde ist einzuhalten.

§6 Geräuschbelästigung

Durch die Nutzung darf keine erhöhte Geräuschbelästigung der Anwohnenden, insbesondere nach 22.00 Uhr, erfolgen.



§7 Nutzung der Räumlichkeiten

Es ist ausschließlich eine Nutzung der Räumlichkeiten in der unteren Etage erlaubt; Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
Die Räumlichkeiten und das Inventar sind pfleglich zu behandeln.
Der Ausschank von Fassbier bzw. der Betrieb einer Theke ist nicht gestattet.
Der Abfall ist getrennt in die vorgeschriebenen Behältnisse zu entsorgen (Papier-, Bio- und Restmülltonne neben dem Seiteneingang; Gelber Sack und Sondermüll sind mitzunehmen). Einweggeschirr darf nicht verwendet werden. Küchenhandtücher sind mitzubringen.
Es dürfen keine räumlichen Veränderungen vorgenommen werden (z. B. Beschädigung der Wände durch Reißzwecken, Nägel, Schrauben). An den Wänden darf kein Tesafilm angebracht werden.
Die Beschallungsanlage ist von der Benutzung ausgeschlossen.
Der / die Nutzungsberechtigte wird bei der Übernahme darauf hingewiesen, dass die Fenster nur bei vollständig aufgezogenen Vorhängen ganz geöffnet und andernfalls lediglich vorsichtig gekippt werden dürfen. Beschädigungen an den Vorhängen sind bei Übergabe zu melden und dürfen nur von einer fachkundigen Person beseitigt werden.



§9 Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer umfasst in der Regel den Nutzungstag. Die Übergabe erfolgt am Tag davor nach Absprache, die Abnahme am Tag nach der Veranstaltung bis spätestens 12.00 Uhr. Hierbei ist Rücksicht auf Veranstaltungen der Kirchengemeinde zu nehmen.



§10 Übergabe nach der Nutzung

Das Gemeindehaus ist besenrein, Küche (incl. Geschirr) und Toiletten vollständig gesäubert, zu übergeben.
Für eine notwendig werdende Reinigung werden Euro 15,- pro Stunde in Rechnung gestellt.
Für Beschädigungen am festen oder beweglichen Inventar haftet der/die Nutzer/in (Antragsteller/in). Es erfolgt eine Verrechnung mit er Kaution.

§11 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am Tag der Einweihung des Gemeindehauses bzw. am Tag der Änderung in Kraft.
Der Kirchenvorstand behält sich das Recht auf Änderungen vor.



Wettesingen, den 01.02.2008